Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 107

§ 107 – Löschen von Daten

(1) Für das Löschen der für Aufgaben der Pflegekassen und ihrer Verbände gespeicherten personenbezogenen Daten gilt, daß die Daten nach § 102 spätestens nach Ablauf von zehn Jahren, normal normal sonstige Daten aus der Abrechnung pflegerischer Leistungen (§ 105), aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 79), aus Prüfungen zur Qualitätssicherung (§§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117) und aus dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen (§§ 72 bis 74, 85, 86 oder 89) spätestens nach zwei Jahren normal normal normal arabic zu löschen sind. Die Fristen beginnen mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem die Leistungen gewährt oder abgerechnet wurden. Die Pflegekassen können für Zwecke der Pflegeversicherung Leistungsdaten länger aufbewahren, wenn sichergestellt ist, daß ein Bezug zu natürlichen Personen nicht mehr herstellbar ist. (2) Im Falle des Wechsels der Pflegekasse ist die bisher zuständige Pflegekasse verpflichtet, auf Verlangen die für die Fortführung der Versicherung erforderlichen Angaben nach den §§ 99 und 102 der neuen Pflegekasse mitzuteilen.

Kurz erklärt

  • Personenbezogene Daten der Pflegekassen müssen nach zehn Jahren gelöscht werden.
  • Daten aus der Abrechnung pflegerischer Leistungen und anderen Prüfungen müssen nach zwei Jahren gelöscht werden.
  • Die Fristen beginnen am Ende des Geschäftsjahres, in dem die Leistungen erbracht wurden.
  • Pflegekassen dürfen Daten länger aufbewahren, wenn kein Bezug zu Personen mehr hergestellt werden kann.
  • Bei einem Wechsel der Pflegekasse muss die alte Kasse erforderliche Informationen an die neue Kasse weitergeben.